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   BGH, 02.11.1983 - IVb ARZ 44/83   

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BGH, 02.11.1983 - IVb ARZ 44/83 (https://dejure.org/1983,9002)
BGH, Entscheidung vom 02.11.1983 - IVb ARZ 44/83 (https://dejure.org/1983,9002)
BGH, Entscheidung vom 02. November 1983 - IVb ARZ 44/83 (https://dejure.org/1983,9002)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 03.05.1978 - IV ARZ 26/78

    Bindungswirkung der Abgabe oder Verweisung zwischen Familiengericht und einem

    Auszug aus BGH, 02.11.1983 - IVb ARZ 44/83
    Darüber hinaus führt auch der Zuständigkeitsstreit zwischen dem Familiensenat und dem allgemeinen Zivilsenat des Oberlandesgerichts - in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO - zur Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof (BGHZ 71, 264, 270 ff.).

    An diesem Ergebnis ändert es nichts, wenn das Landgericht Hechingen das Verfahren unzutreffend als Familiensache beurteilt hat (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 3. Februar 1982 - IVb ARZ 570/81; BGHZ 71, 264, 273 ff.).

    Der "Abgabe"-Beschluß des Familiensenats an den allgemein Zivilsenat vom 9. August 1983 steht dem nicht entgegen, da den keine Bindungswirkung entfalten kann (BGHZ 71, 264, 272, 273 ff.).

  • BGH, 04.10.1978 - IV ZB 84/77

    Rechtsmittelzuständigkeit in Familiensachen

    Auszug aus BGH, 02.11.1983 - IVb ARZ 44/83
    Von diesem Grundsatz hat der Bundesgerichtshof jedoch für Berufungen in Kartellsachen (BGHZ 49, 33, 38; 71, 367, 374) und für Rechtsmittel in Fällen, in denen unzulässigerweise ein Familiengericht eine Nichtfamiliensache oder umgekehrt eine andere amtsgerichtliche Abteilung eine Familiensache entschieden hat (BGHZ 72, 182, 192 ff.), Ausnahmen zugelassen, um den Rechtsmittelführer vor unzumutbaren Nachteilen einer Rechtsmitteleinlegung bei einem an sich unzuständigen Gericht zu schützen.

    Ein solcher - mit dem der Entscheidung BGHZ 72, 182 zugrundeliegenden Sachverhalt vergleichbarer - Ausnahmefall ist auch hier gegeben.

  • BGH, 19.10.1983 - IVb ARZ 35/83

    Negativer Zuständigkeitsstreit über die Entscheidung über ein Rechtsmittel -

    Auszug aus BGH, 02.11.1983 - IVb ARZ 44/83
    Verweisungen von einem Rechtsmittelgericht an ein anderes entfalten zwar grundsätzlich keine Bindungswirkung (vgl. Senatsbeschluß vom 19. Oktober 1983 - IVb ARZ 35/83 - m.w.N., zur Veröffentlichung bestimmt).

    Dabei erstreckt sich die entsprechende Geltung des § 281 ZPO auch auf die Bindung einer solchen Verweisung, da die Prozeßökonomie es gebietet, daß eine weitere Zuständigkeitsprüfung mit der möglichen Folge einer Rück- oder Weiterverweisung oder einer Rechtsmittelverwerfung verhindert wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. November 1982 - IVb ARZ 45/82 und vom 19. Oktober 1983 - IVb ARZ 35/83).

  • BGH, 30.05.1978 - KZR 12/77

    Berufung in Kartellsachen

    Auszug aus BGH, 02.11.1983 - IVb ARZ 44/83
    Von diesem Grundsatz hat der Bundesgerichtshof jedoch für Berufungen in Kartellsachen (BGHZ 49, 33, 38; 71, 367, 374) und für Rechtsmittel in Fällen, in denen unzulässigerweise ein Familiengericht eine Nichtfamiliensache oder umgekehrt eine andere amtsgerichtliche Abteilung eine Familiensache entschieden hat (BGHZ 72, 182, 192 ff.), Ausnahmen zugelassen, um den Rechtsmittelführer vor unzumutbaren Nachteilen einer Rechtsmitteleinlegung bei einem an sich unzuständigen Gericht zu schützen.
  • BGH, 09.11.1967 - KZR 10/66

    Verweisung von Berufungsgericht zu Berufungsgericht in Kartellsachen

    Auszug aus BGH, 02.11.1983 - IVb ARZ 44/83
    Von diesem Grundsatz hat der Bundesgerichtshof jedoch für Berufungen in Kartellsachen (BGHZ 49, 33, 38; 71, 367, 374) und für Rechtsmittel in Fällen, in denen unzulässigerweise ein Familiengericht eine Nichtfamiliensache oder umgekehrt eine andere amtsgerichtliche Abteilung eine Familiensache entschieden hat (BGHZ 72, 182, 192 ff.), Ausnahmen zugelassen, um den Rechtsmittelführer vor unzumutbaren Nachteilen einer Rechtsmitteleinlegung bei einem an sich unzuständigen Gericht zu schützen.
  • BGH, 15.04.1981 - IVb ARZ 519/81

    Bestimmung des zuständigen Gerichts - Bindung an einen Verweisungsbeschluss

    Auszug aus BGH, 02.11.1983 - IVb ARZ 44/83
    Gegebenenfalls müßte der Familiensenat - aufgrund der bindenden Verweisung - über die Berufung in einer Nicht-Familiensache entscheiden (vgl. Senatsbeschluß vom 15. April 1981 - IVb ARZ 519/81).
  • BGH, 03.02.1982 - IVb ARZ 570/81

    Berufung des Bundesgerichtshofes zur Bestimmung des zuständigen Senats -

    Auszug aus BGH, 02.11.1983 - IVb ARZ 44/83
    An diesem Ergebnis ändert es nichts, wenn das Landgericht Hechingen das Verfahren unzutreffend als Familiensache beurteilt hat (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 3. Februar 1982 - IVb ARZ 570/81; BGHZ 71, 264, 273 ff.).
  • BGH, 03.11.1982 - IVb ARZ 45/82

    Bestimmung des zuständigen Gerichts - Bindungswirkung eines

    Auszug aus BGH, 02.11.1983 - IVb ARZ 44/83
    Dabei erstreckt sich die entsprechende Geltung des § 281 ZPO auch auf die Bindung einer solchen Verweisung, da die Prozeßökonomie es gebietet, daß eine weitere Zuständigkeitsprüfung mit der möglichen Folge einer Rück- oder Weiterverweisung oder einer Rechtsmittelverwerfung verhindert wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. November 1982 - IVb ARZ 45/82 und vom 19. Oktober 1983 - IVb ARZ 35/83).
  • BGH, 02.10.1985 - IVb ARZ 24/85

    Bindungswirkung einer Verweisung

    Demzufolge begründet nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Verweisung an das andere Rechtsmittelgericht selbst dann dessen Zuständigkeit, wenn das verweisende Gericht die Sache unzutreffend als Familiensache - oder in dem umgekehrten Fall als Nichtfamiliensache - beurteilt hat; ggf. muß - aufgrund der bindenden Verweisung - die Berufungskammer in einer Familiensache oder der Familiensenat in einer Nichtfamiliensache entscheiden (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 15. April 1981 - IVb ARZ 519/81 2. November 1983 - IVb ARZ 44/83 - und 26. September 1984 - IVb ARZ 30/84 - sämtlich nicht veröffentlicht).

    Der Familiensenat ist daher gehinder die Sache an einen Senat für allgemeine Zivilsachen weiterzugeben (vgl. auch Senatsbeschluß vom 2. November 1983 - IVb ARZ 44/83 - nicht veröffentlicht).

  • BGH, 26.09.1984 - IVb ARZ 30/84

    Ausnahmen von der Bindungswirkung einer Verweisung von einem Rechtsmittelgericht

    Deshalb ist dessen Zuständigkeit zu bestimmen (ebenso Senatsbeschluß vom 2. November 1983 - IVb ARZ 44/83 -).
  • BGH, 30.05.1984 - IVb ARZ 23/84

    Zuständigkeit des Familiengerichts hinsichtlich der Regelung des Rechts der

    Danach kommt der Verweisung Bindungswirkung zu, auch wenn die Beurteilung des Landgerichts unzutreffend war (vgl. BGHZ 72, 182, 192 f.; Senatsbeschluß vom 2. November 1983 - IVb ARZ 44/83).
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